Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 21. Oktober 2021, beim IRM Aargau abklären zu lassen, ob eine erhebliche sportliche Betätigung inklusive einer massiven Gewichtsabnahme dazu führen könne, im Fett eingelagertes THC in das Abbauprodukt THC-COOH umzuwandeln, und ob ein solcher Vorgang die Analyseresultate im vorliegenden Fall habe beeinflussen können. Im Anschluss wurde die eingeholte Abklärung des IRM Aargau vom 5. November 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die er mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 wahrnahm.