kungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286, Erw. 5.1). Bei einem Gutachten ist es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend, wenn die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018, Erw. 2.5 mit Hinweisen). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.