Das DVI macht geltend, das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2018 sei vorliegend nicht einschlägig. Im genannten Urteil sei es aufgrund mangelnder Abklärung zum Thema der Verstoffwechselung von Tetrahydrocannabinol -7-