Andererseits sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu sehen, dass das nachträglich erstellte IRM Gutachten vom 5. November 2021 ohne Ankündigung eingeholt worden sei. Konkret sei dem Beschwerdeführer kein Fragekatalog zugestellt worden, zu dem er sich hätte äussern können bzw. hätte Zusatzfragen einbringen können. Damit sei dem Beschwerdeführer verwehrt worden, dass sich der Gutachter fundiert mit dessen Vorbringen habe auseinandersetzen müssen. Das IRM Gutachten präsentiere sich einseitig und wenig differenziert. Dieses sei nicht verwertbar.