2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Einerseits habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit dem von ihm erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2018 (VWBES.2018.84) auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie vollumfänglich auf die Stellungnahme des IRM Aargau vom 5. November 2021 abgestellt, welche nach der Beschwerdeerhebung eingeholt worden sei. Die Vorinstanz habe damit ihre Begründungspflicht verletzt. Andererseits sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu sehen, dass das nachträglich erstellte IRM Gutachten vom 5. November 2021 ohne Ankündigung eingeholt worden sei.