angefochtenen Entscheids eingegangenen Abstinenznachweise, soweit sie sich als relevant erweisen sollten. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 10. September 2021 aufgrund der Missachtung der bestehenden Auflage der Betäubungsmittelabstinenz angeordnete und mit Entscheid der Vorinstanz vom 18. Januar 2022 bestätigte Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit sowie die dem Beschwerdeführer auferlegten Bedingungen zur Wiedererlangung des Führerausweises.