Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; BERNHARD W ALDMANN, Grundsätze und Maximen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Brennpunkte im Verwaltungsprozess, 2013, S. 15). Somit ist vorliegend grundsätzlich auch das erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids ergangene Gutachten vom 14. Juli 2022 zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die erst nach dem Erlass des