2. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 10. September 2021 beantragt (siehe Antrag Ziff. 1), ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 18. Januar 2022 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1).