3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2022 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 wies das Strassenverkehrsamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich am 12. Mai 2022 der verkehrsmedizinischen Begutachtung unterzogen habe, und reichte das betreffende Gutachten vom 14. Juli 2022 ein. -5- 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).