1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2022 sei aufzuheben beziehungsweise die Verfügung vom 10. September 2021 des Strassenverkehrsamtes Aargau sei aufzuheben; 2. Die Vorakten seien beizuziehen; 3. Dem Beschwerdeführer sei der vorsorglich entzogene Führerausweisentzug [sic] unverzüglich wieder auszuhändigen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das DVI überwies mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter grundsätzlichem Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.