2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.–, den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 203.40, sowie den Kosten für die zusätzlichen medizinischen Abklärungen von Fr. 630.–, zusammen Fr. 1'833.40, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. A. liess am 24. Mai 2022 (Eingang: 25. Mai 2022) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ihm am 29. April 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI erheben und folgende Anträge stellen: