Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.213 / jl / we (DVIRD.21.112) Art. 176 Urteil vom 1. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Michael Weltert, Rechtsanwalt, Advokatur am Rosenberg, Dufourstrasse 150, 9000 St. Gallen gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 18. Januar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geboren am […] 1988, ist seit dem [...] 2008 im Besitz des Führeraus- weises der Kategorie B (Personenwagen). Gemäss den beigezogenen Ak- ten wurden gegenüber A. bis anhin folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen: 07.12.2012 Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Begutachtung (Betäubungsmittel) 15.03.2013 Weiterbelassung unter Auflage (Betäubungsmittelabsti- nenz) 30.05.2013 Entzug 3 Monate (schwere Widerhandlung, Führen eines Personenwagens unter Betäubungsmitteleinfluss [Ent- zugsablauf gemäss Vollstreckungsentscheid vom 23.07.2013 am 28.02.2014]) 25.04.2014 Aufhebung der Auflage (Betäubungsmittelabstinenz) 08.02.2019 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 01.06.2018 + Sperrfrist 12 Monate (schwere Widerhand- lung, Führen eines Personenwagens unter Betäubungs- mitteleinfluss [Sperrfristablauf am 31.05.2019]) 28.05.2020 Wiedererteilung unter Auflage (Betäubungsmittelabsti- nenz) 2. Mit Verfügung vom 10. September 2021 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) gegenüber A. die folgende Verfügung: 1. A. wird der Führerausweis entzogen. Dauer: unbestimmte Zeit ab: sofort [...] 2. Die Wiedererteilung des Führerausweises wird von folgenden Bedingun- gen abhängig gemacht:  Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz  Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz o mittels mindestens 7 Urinproben auf Cannabis verteilt auf 6 Monate, o [Kontrollstelle] o [Modalitäten der Kontrollen]  Erneute verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkran- kung, welche die Fahreignung bejaht.  Weitere Abklärungen bleiben vorbehalten. 3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. -3- 4. [Verfahrenskosten] Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Betroffenen sei mit Verfügung vom 28. Mai 2020 der Führerausweis unter Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz, welche er mittels mindestens 24 Urinproben auf Cannabis verteilt auf 24 Monate nachweisen müsse, erteilt worden. Der Bestätigungsanalyse des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau AG (nachfolgend: IRM Aargau) vom 7. September 2021 könne ent- nommen werden, dass der Vortest der Urinprobe vom 19. August 2021 po- sitiv auf Cannabinoide ausgefallen sei. Bei der Bestätigungsanalyse sei Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH) nachgewiesen worden, was für eine vorgängige Aufnahme von THC-reichem Cannabis spreche. A. habe durch den Konsum von THC-reichem Cannabis die Auflagen ge- mäss der rechtskräftigen Verfügung vom 28. Mai 2020 verletzt. Gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten des IRM Aargau vom 23. April 2020 müsse bei einem Verstoss gegen die Abstinenzauflage zumindest von einer relevanten Kontrollminderung bezüglich des Cannabiskonsums aus- gegangen werden, weshalb dem Betroffenen der Führerausweis umge- hend zu entziehen sei. Zudem müsse die Wiedererteilung des Führeraus- weises gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 23. April 2020 von einer erneuten Betäubungsmittelabstinenz und deren Nachweis ab- hängig gemacht werden. B. 1. Am 14. Oktober 2021 liess A. gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- amts Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nach- folgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung vom 10. September 2021 sei aufzuheben; 2. Dem Beschwerdeführer sei der vorsorglich entzogene Führerausweis un- verzüglich wieder auszuhändigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. 2. Am 18. Januar 2022 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -4- 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.–, den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 203.40, sowie den Kosten für die zusätzlichen medizinischen Abklärun- gen von Fr. 630.–, zusammen Fr. 1'833.40, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. A. liess am 24. Mai 2022 (Eingang: 25. Mai 2022) Verwaltungsgerichts- beschwerde gegen den ihm am 29. April 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2022 sei aufzu- heben beziehungsweise die Verfügung vom 10. September 2021 des Strassenverkehrsamtes Aargau sei aufzuheben; 2. Die Vorakten seien beizuziehen; 3. Dem Beschwerdeführer sei der vorsorglich entzogene Führerausweisent- zug [sic] unverzüglich wieder auszuhändigen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das DVI überwies mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2022 aufforde- rungsgemäss die Akten und beantragte unter grundsätzlichem Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2022 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 wies das Strassenverkehrsamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich am 12. Mai 2022 der verkehrsmedizini- schen Begutachtung unterzogen habe, und reichte das betreffende Gut- achten vom 14. Juli 2022 ein. -5- 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- schwerde die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 10. September 2021 beantragt (siehe Antrag Ziff. 1), ist darauf nicht einzu- treten. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts ist durch den vorinstanz- lichen Entscheid vom 18. Januar 2022 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Ent- scheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1). 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge um- stritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdean- träge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). 5. In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: In Anbe- tracht dessen, dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 110 des Bundesgesetzes über das -6- Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu er- stellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unter- breitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; BERNHARD W ALDMANN, Grundsätze und Maximen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Brennpunkte im Verwaltungsprozess, 2013, S. 15). Somit ist vorliegend grundsätzlich auch das erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids ergangene Gutachten vom 14. Juli 2022 zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingegangenen Abstinenznachweise, soweit sie sich als relevant erweisen sollten. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 10. September 2021 aufgrund der Missach- tung der bestehenden Auflage der Betäubungsmittelabstinenz angeord- nete und mit Entscheid der Vorinstanz vom 18. Januar 2022 bestätigte Si- cherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit sowie die dem Beschwerdeführer auferlegten Bedingungen zur Wiedererlangung des Führerausweises. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des recht- lichen Gehörs. Einerseits habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht mit dem von ihm erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2018 (VWBES.2018.84) auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie vollumfänglich auf die Stellungnahme des IRM Aargau vom 5. Novem- ber 2021 abgestellt, welche nach der Beschwerdeerhebung eingeholt wor- den sei. Die Vorinstanz habe damit ihre Begründungspflicht verletzt. Ande- rerseits sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu sehen, dass das nachträglich erstellte IRM Gutachten vom 5. November 2021 ohne An- kündigung eingeholt worden sei. Konkret sei dem Beschwerdeführer kein Fragekatalog zugestellt worden, zu dem er sich hätte äussern können bzw. hätte Zusatzfragen einbringen können. Damit sei dem Beschwerdeführer verwehrt worden, dass sich der Gutachter fundiert mit dessen Vorbringen habe auseinandersetzen müssen. Das IRM Gutachten präsentiere sich ein- seitig und wenig differenziert. Dieses sei nicht verwertbar. Das DVI macht geltend, das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2018 sei vor- liegend nicht einschlägig. Im genannten Urteil sei es aufgrund mangelnder Abklärung zum Thema der Verstoffwechselung von Tetrahydrocannabinol -7- (THC) im menschlichen Körper zu einer Rückweisung und einem Neuent- scheid in der Sache gekommen. Ein materieller Entscheid sei durch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn nicht gefällt worden. Der ange- fochtene Entscheid stütze sich demgegenüber auf eine weiterführende und nachvollziehbare medizinische Begründung, weshalb die beiden Konstel- lationen nicht zu vergleichen seien. 2.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 23 Abs. 1 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Das rechtliche Gehör dient zum einen der Sach- aufklärung, zum anderen stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstel- lung der betroffenen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er- hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir- kungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286, Erw. 5.1). Bei einem Gutachten ist es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausreichend, wenn die betroffene Person die Möglich- keit hat, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutach- ters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018, Erw. 2.5 mit Hin- weisen). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch die Verpflich- tung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht verlangt aber nicht, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Umstände an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229, Erw. 5.2; 142 III 433, Erw. 4.3.2 mit Hinweisen). 2.3. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz insbesondere geltend, der Konsum von Cannabis sei aufgrund der am 19. August 2021 positiv ausgefallenen Urinprobe auf Cannabinoide und der am 7. September 2021 durchgeführten Bestätigungsanalyse, bei welcher THC-COOH (Stoffwech- selprodukt / Abbauprodukt von THC) nachgewiesen worden sei, nicht er- stellt. Im Urin sei lediglich das Abbauprodukt von THC gefunden worden. -8- Wissenschaftlich sei belegt, dass Sport im Fett eingelagertes THC freisetze und entsprechende Abbauprodukte von THC im Urin zu finden seien. Die positive Urinprobe sei auf den überdurchschnittlichen Sportbetrieb des Be- schwerdeführers zurückzuführen (vgl. Beschwerde ans DVI vom 14. Okto- ber 2021). Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz das Strassenverkehrs- amt mit Schreiben vom 21. Oktober 2021, beim IRM Aargau abklären zu lassen, ob eine erhebliche sportliche Betätigung inklusive einer massiven Gewichtsabnahme dazu führen könne, im Fett eingelagertes THC in das Abbauprodukt THC-COOH umzuwandeln, und ob ein solcher Vorgang die Analyseresultate im vorliegenden Fall habe beeinflussen können. Im An- schluss wurde die eingeholte Abklärung des IRM Aargau vom 5. November 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die er mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 wahr- nahm. 2.4. Die Vorinstanz sah sich aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass die positive Urinprobe auf seinen überdurchschnittlichen Sportbetrieb zurückzuführen sei, veranlasst, beim IRM Aargau diese Frage abklären zu lassen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde damit sein Vorbringen von der Vorinstanz berücksichtigt und geprüft, womit er seinen Standpunkt im vorinstanzlichen Verfahren wirksam zur Geltung bringen konnte. Es fand mit der eingeholten Stellungnahme des IRM Aargau ge- rade eine fundierte Auseinandersetzung mit den von ihm vorgebrachten Argumenten statt. Nach Ergehen des Gutachtens des IRM Aargau vom 5. November 2021 konnte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 dazu äussern und hätte in deren Rahmen allfällige Er- gänzungsfragen formulieren können, weshalb eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs nicht ersichtlich ist und auf das beigezogene Gutachten ab- gestellt werden kann. In Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn bringt die Vorinstanz richtigerweise vor, dass dieses nicht einschlägig sei. Das ausserkantonale Gericht äusserte sich nicht ma- teriell dazu, ob sich im konkreten Fall aufgrund der starken Gewichtsreduk- tion das im Fett eingelagerte THC wieder freigesetzt und somit die Urin- probe verfälscht hatte, sondern es wies die Angelegenheit zur entsprechen- den gutachterlichen Prüfung an die Vorinstanz zurück. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn nicht auseinandergesetzt hat, weshalb sich auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet erweist. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor. 3. 3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegen die mit Verfü- gung vom 28. Mai 2020 angeordnete Auflage der Cannabisabstinenz -9- verstossen hat, und ob dies zu Recht zu einem Sicherungsentzug auf un- bestimmte Zeit führt. 3.2. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissen- schaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurispru- denz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreig- nung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d SVG). Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass die betroffene Person frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeu- gen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der Führerausweis ist zu ent- ziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Er kann entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auf- lagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, wel- che die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Ein auf un- bestimmte Zeit entzogener Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperr- frist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in an- derer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). Bei der Prüfung einer allfälligen Auflagen- missachtung gemäss Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5 SVG ist entschei- dend, ob die Auflagen substanziell verletzt wurden, d.h. ob infolge Art und Umfang der Verletzung(en) ein erneuter Entzug des Führerausweises im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips angezeigt ist (Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2011.270 vom 7. Dezember 2011, Erw. II/6.3). Während beim Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG sorgfälti- gen verkehrsmedizinischen Abklärungen grosse Bedeutung zukommt, rechtfertigt die Nichteinhaltung einer mit der Wiedererteilung des Führer- ausweises verknüpften Bedingung den erneuten Entzug des Ausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsicht- lich der Fahreignung notwendig wären (Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011, Erw. 4.1; 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018, Erw. 6.1). - 10 - 4. 4.1. Das DVI ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen (angefochtener Ent- scheid, Erw. II/2): Im Anschluss an die rechtskräftige Verfügung vom 28. Mai 2020 erwiesen sich vier Proben des Beschwerdeführers als positiv. Bei den Proben vom 21. Mai, 22. Juni und 20. Juli 2021 wurde in den Bestätigungsanalysen le- diglich Cannabidiol (CBD) nachgewiesen, auf das Stoffwechselprodukt THC-COOH verlief die Analyse negativ. Bei der Probe vom 19. August 2021 konnte jedoch neben CBD auch das Stoffwechselprodukt THC- COOH in der Konzentration von 77 µg/L nachgewiesen werden (vgl. La- borresultate Bestätigungsanalyse vom 7. September 2021). 4.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, es könne aufgrund der Stellungnahme des IRM Aargau vom 5. November 2021, welche im Beschwerdeverfahren erstellt worden sei, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden, dass das Ergeb- nis der am 19. August 2021 entnommenen Urinprobe auf einen Fettabbau durch intensives körperliches Training mit Gewichtsverlust zurückzuführen sei. In der besagten Stellungnahme werde deutlich festgehalten, dass bei vorgängig starkem Cannabiskonsum nach der letzten Aufnahme von Can- nabis, ca. zwei Monate nach dem Konsumstopp, kein Cannabis mehr nach- gewiesen werden könne. Ein starker Stoffwechsel (wie in casu durch sport- liche Betätigung inkl. massiver Gewichtsabnahme) führe zudem zur Ver- kürzung der Ausscheidungsphase von Cannabis. Nachdem der Beschwer- deführer bereits seit dem 28. Mai 2020 verpflichtet sei, eine Betäubungs- mittelabstinenz einzuhalten, sei ein solch später Abbau (mithin ein Jahr nach Abstinenzbeginn) von früher im Körper eingelagertem THC gemäss den medizinischen Ausführungen nicht mehr möglich. Es müsse daher da- rauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Cannabis während der Geltungsdauer der Cannabisabstinenzauflage konsumiert habe. Es sei entsprechend nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt auf- grund des Ergebnisses der Urinprobe vom 19. August 2021 auf eine Ver- letzung der rechtskräftig verfügten Abstinenzauflage geschlossen habe. Da die Auflage durch den Cannabiskonsum in ihrem Kern verletzt worden sei und die Verletzung somit nicht nur einen Nebenpunkt (z.B. Kontrolltermin- versäumnis) betreffe, erscheine ein sichernder Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit sachlich begründet und verhältnismässig. 4.3. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – auf den Standpunkt, dass die positive Urinprobe vom 19. Au- gust 2021 auf den übermässigen Sport zurückzuführen sei. Zur Begrün- dung führt er hauptsächlich aus, dass durch Sport unbestrittenermassen Metabolite freigesetzt würden und in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass aus diesem Grund auch nach über sechs Monaten nach dem letzten - 11 - THC-reichen Cannabiskonsum durch intensiv betriebenen Sport positive Urinproben abgegeben werden könnten. Soweit ersichtlich, rügt der Be- schwerdeführer damit die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. 5. 5.1. Nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist es Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustel- len und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Der Untersuchungsgrund- satz ändert hingegen an der objektiven Beweislast nichts. Demnach hat diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tra- gen, die daraus Vorteile für sich ableitet (Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020, Erw. 4.3). Mithin trägt die betroffene Per- son die Beweislast für die Einhaltung der Abstinenzauflage (vgl. BGE 140 II 334, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.292 vom 4. Dezember 2019, Erw. II/4.3). Der Nachweis, dass eine Betäubungsmittelabstinenz eingehalten wird, kann mittels Urinproben erbracht werden. Die Auswertung der Proben ist dafür qualifizierten Labors vorzubehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dür- fen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutach- tens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und wird dennoch keine ergänzende Abklärung angeordnet, kann sich dies als rechtswidrig erweisen (vgl. BGE 132 II 257, Erw. 4.4.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.267 vom 26. Oktober 2016, Erw. II/4.1). Angesichts der rechtlichen Folgen einer po- sitiv ausgefallenen Urinprobe und mit Blick auf die Untersuchungsmaxime kann es bei Vorliegen begründeter Einwände deshalb angezeigt sein, die Auswertung einer Urinprobe einer Prüfung zu unterziehen. 5.2. Gemäss der Bestätigungsanalyse des IRM Aargau vom 7. September 2021 wurde in der Urinprobe des Beschwerdeführers vom 19. August 2021 THC- COOH mittels flüssigchromatographisch-massenspektrometrischen Ver- fahrens (LC-MS) nachgewiesen (vgl. auch Untersuchungsbericht des IRM Aargau vom 6. September 2021). THC-COOH ist ein inaktives Stoffwech- selprodukt von Cannabis, sodass beim – mittels geeigneter Spezialanaly- semethoden – entsprechend erbrachten Nachweis dann auch von einer beweiskräftig belegten Cannabisaufnahme bzw. einem Cannabiskonsum ausgegangen werden kann (BRUNO LINIGER, Die Bedeutung der chemisch- toxikologischen Spezialanalytik der verkehrsmedizinischen Fahreignungs- begutachtung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2007, S. 39). Bei der Bestätigungsanalyse mittels LC-MS handelt es sich um eine geeignete Analysemethode, welche beweissichere Ergebnisse zulässt (Entscheid - 12 - des Verwaltungsgerichts WBE.2019.292 vom 4. Dezember 2019, Erw. II/5.4.2). Der Beschwerdeführer erklärte im vorinstanzlichen Verfahren das positive Ergebnis der Urinprobe vom 19. August 2021 damit, dass er seit Mai 2021 intensiv Sport betreibe. Konkret habe er seit dem 14. Mai 2021 einmal wö- chentlich bei der F. GmbH seinen Rücken und Beckenboden trainiert und führe zu Hause tägliche Übungen während 30 Minuten durch. Infolgedes- sen habe er seit Trainingsbeginn sein Gewicht von 110 kg bis Mitte August 2021 auf 99 kg reduzieren können, wobei nebst dem Fettverlust Muskeln aufgebaut worden seien. THC sei ein lipophiler, also Fett bindender Wirk- stoff. Da der Körper THC sehr schnell über Zwischenschritte zu THC- COOH umwandle (metabolisiere), liessen sich nach einigen Stunden nur noch die Metabolite nachweisen. Diese Metabolite hätten eine wesentlich längere Halbwertszeit, weshalb THC noch Wochen nach dem letzten Kon- sum in Körperflüssigkeiten, namentlich im Urin, gefunden werden könne. Durch intensiven Sportbetrieb könne im Fett eingelagertes THC zum Ab- bauprodukt THC-COOH umgewandelt werden. Diesfalls seien diese freigesetzten Metabolite nicht auf einen aktuellen, physiologisch wirksamen Konsum, sondern auf einen ausschleichenden und lange zurückliegenden Cannabiskonsum zurückzuführen. Konsequenterweise seien die Vortests der Urinproben seit Mai 2021 immer positiv auf THC-COOH ausgefallen. Die Bestätigungsanalysen seien allerdings negativ verlaufen, da der Grenz- wert glücklicherweise nie überschritten worden sei. Leicht überschritten worden sei der Grenzwert lediglich bei der im Recht liegenden Urinprobe vom 19. August 2021, und zwar um nur 27 µg/L (vgl. Beschwerde ans DVI vom 14. Oktober 2021, S. 3 f.; angefochtener Entscheid, Erw. III/2b). Aus diesem Grund forderte das DVI das Strassenverkehrsamt auf, beim IRM Aargau abklären zu lassen, ob eine erhebliche sportliche Betätigung inkl. massiver Gewichtsabnahme dazu führen könne, im Fett eingelagertes THC in das Abbauprodukt THC-COOH umzuwandeln, und ob dies die Ana- lyseresultate im vorliegenden Fall (falsch) positiv habe verändern können. Die Fragen des DVI beantwortete das IRM Aargau dahingehend, dass THC eine lipophile Substanz sei, die schnell absorbiert und bevorzugt im Fett- gewebe des Körpers verteilt werde. In Studien seien beim Menschen THC in Fettbiopsien bis zu 28 Tage nach der letzten Aufnahme von Cannabis nachgewiesen worden. Diese Verteilung von THC im Fett stehe im Ein- klang mit der Beobachtung, dass starke Cannabiskonsumenten über län- gere Zeit nach Abstinenzbeginn noch positive Urinproben abgeben wür- den. Denn THC diffundiere passiv aus dem Fett zurück ins Blut, was die für Cannabis bekannte längere Zeit der Ausscheidung (respektive Elimina- tionshalbwertszeit) zur Folge habe. Bei starkem Cannabiskonsum würden nach Abstinenzbeginn gelegentlich noch bis zu zwei Monate danach posi- tive Urinproben erhoben. Ein starker Fettstoffwechsel (sportliche Betäti- gung inkl. massiver Gewichtsabnahme) führe in der Ausscheidungsphase - 13 - dazu, dass aus dem Fett höhere Konzentrationen an THC als normal frei- gesetzt würden und somit die Ausscheidungsphase verkürzt werde. Die Frage, ob beim Beschwerdeführer aufgrund der sportlichen Betätigung die Analyseresultate (falsch) positiv verändert worden sein könnten, verneinte das IRM Aargau und hielt fest, dass es im vorliegenden Fall um die Urin- probe vom 19. August 2021 gehe, in welcher THC-COOH nachgewiesen worden sei. Eine Cannabisabstinenzauflage bestehe jedoch seit dem 28. Mai 2020. Gehe man von einer Cannabisabstinenz während dieser Auf- lage aus, sei die Ausscheidungsphase längst beendet. Bei beendeter Aus- scheidungsphase werde nicht Monate danach wieder THC oder THC- COOH freigesetzt, derartige "Langzeitspeicher" würden nicht existieren (Stellungnahme des IRM Aargau vom 5. November 2021, S. 2). 5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Ergebnis der Urinprobe vom 19. Au- gust 2021 nicht. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass THC-COOH bei starken Cannabiskonsumenten noch Monate nach dem letzten Konsum in Körperflüssigkeiten, namentlich im Urin, festgestellt werden könne. Die positive Urinprobe sei mithin nicht auf einen aktuellen Konsum, sondern auf einen lange zurückliegenden Cannabiskonsum zurückzuführen. Durch den intensiv betriebenen Sport seien Metabolite freigesetzt worden, was zu der positiven Urinprobe beim Beschwerdeführer geführt habe. Obwohl die mit- tels LC-MS durchgeführte Bestätigungsanalyse beweissichere Ergebnisse zulässt und daher die Aufnahme von THC und damit der Konsum von psychoaktivem Cannabis grundsätzlich bereits erstellt war, veranlasste die Vorinstanz aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers mit der Einho- lung des IRM Gutachtens vom 5. November 2021 eine weitere Sachver- haltsabklärung. Vor Verwaltungsgericht moniert der Beschwerdeführer, mit dieser weiteren Abklärung der Sachlage habe die Vorinstanz sein rechtli- ches Gehör verletzt, weshalb das IRM Gutachten vom 5. November 2021 unverwertbar sei. Wie ausgeführt (siehe vorne Erw. 2.4), kann dem nicht gefolgt werden. So wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sein rechtliches Gehör damit gerade nicht verletzt, sondern die Vorinstanz setzte sich mit seinen vorgebrachten Argumenten auseinander, indem sie die sich in Bezug auf die strittige Urinprobe vom 19. August 2021 stellenden Fragen einer Gutachtensperson unterbreitete. Neben der Rüge der Ge- hörsverletzung verpasst es der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtli- chen Verfahren Umstände aufzuzeigen, welche die Glaubwürdigkeit des sachverständigen Berichts des IRM Aargau vom 5. November 2021 in Frage stellen könnten. Er macht lediglich geltend, das IRM Gutachten prä- sentiere sich einseitig und wenig differenziert (Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, S. 7), womit der Beschwerdeführer nicht genügend substantiiert darlegt, inwiefern damit triftige Gründe vorliegen, die es erlauben würden, vom sachverständigen Bericht abzuweichen. Das IRM Aargau führte nach- vollziehbar aus, es sei möglich, dass bei starken Cannabiskonsumenten nach Abstinenzbeginn aufgrund der Verteilung von THC im Fett noch bis - 14 - zwei Monate danach positive Urinproben erhoben würden. Im vorliegenden Fall sei aber auszuschliessen, dass wegen der sportlichen Betätigung des Beschwerdeführers die Analyseresultate (falsch) positiv verändert worden seien. Die Cannabisabstinenzauflage bestehe bereits seit dem 28. Mai 2020 und werde von einer Cannabisabstinenz während dieser Auflage aus- gegangen, sei die Ausscheidungsphase am 19. August 2021 längst been- det gewesen. Bei einer beendeten Ausscheidungsphase werde nicht Mo- nate danach wieder THC oder THC-COOH freigesetzt, da derartige Lang- zeitspeicher nicht existieren würden (vgl. Stellungnahme des IRM Aargau vom 5. November 2021, S. 2). Es ist nicht erkennbar, weshalb nicht auf diese ergänzenden fachärztlichen Auskünfte abgestellt werden soll. Ein Ab- weichen wäre, wie erwähnt (siehe vorne Erw. 5.1), nur möglich, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Beschwerdeführer im ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht genügend substantiiert aufzeigt, weshalb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf den sachverständigen Bericht hätte abstellen dürfen und es mithin an begrün- deten Hinweisen mangelt, welche die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen könnten. Auch für das Verwaltungsgericht sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine Abweichung vom sachverständigen Bericht notwendig machen würden. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den nachvollziehbaren Bericht des IRM Aargau vom 5. No- vember 2021 abstellte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn beruft, vermag er mit dem vorgebrachten Urteil vom 25. Mai 2018 nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten, da sich das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn im erwähnten Urteil gerade nicht materiell dazu äusserte, ob aufgrund des in- tensiv betriebenen Sports das im Fett eingelagerte THC wieder freigesetzt wurde und somit die Urinprobe verfälscht hatte, sondern es wies die Sache zur gutachterlichen Prüfung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht an die Rechtsprechung eines ausserkantonalen Gerichts ohnehin nicht gebunden wäre. 5.4. Zusammengefasst vermögen die Einwände des Beschwerdeführers die Analyse und das Resultat der Urinprobe vom 19. August 2021 nicht in Zweifel zu ziehen. Es bestehen keine triftigen Gründe, die es erlauben wür- den, von der Bestätigungsanalyse des IRM Aargau vom 7. September 2021 und der fachärztlichen Stellungnahme vom 5. November 2021 abzu- weichen. Entsprechend kann der Vorinstanz keine unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Somit steht fest, dass im Urin des Beschwerdeführers das Abbauprodukt THC-COOH nachgewiesen werden konnte, welches nicht auf den übermässigen Sport- betrieb des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sondern auf den Kon- sum von Cannabis während der Geltungsdauer der Cannabisabstinenzauf- lage, weshalb er diese verletzt hat. - 15 - 6. 6.1. Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dem Beschwerdeführer sei der Führer- ausweis aufgrund der festgestellten Auflagenverletzung zu Recht auf un- bestimmte Zeit entzogen worden. Durch den Konsum von Cannabis sei die Auflage in ihrem Kern verletzt worden und die Verletzung betreffe somit nicht nur einen Nebenpunkt (z.B. ein Kontrollterminversäumnis), weshalb ein sichernder Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit sachlich be- gründet und verhältnismässig erscheine. Weiter wird im angefochtenen Entscheid auf das verkehrsmedizinische Gutachten vom 23. April 2020 ver- wiesen. Dieses habe beim Beschwerdeführer einen mehrjährigen Canna- bismissbrauch festgestellt, welcher zusätzlich durch zwei Ereignisse, bei welchen er ein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss gefahren habe, belegt sei. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sei von einem mehrjährigen verkehrsrelevanten Cannabismissbrauch mit eingeleiteter Verhaltensände- rung auszugehen. Die Fahreignung könne unter der Auflage der Einhaltung einer 24-monatigen Cannabisabstinenz (mittels monatlichen Urinkontrol- len) bejaht werden. Falls die geforderte Cannabisabstinenz nicht eingehal- ten werden könne, müsse aus verkehrsmedizinischer Sicht zumindest von einer relevanten Kontrollminderung bezüglich des Cannabiskonsums aus- gegangen werden. Die Befürwortung der Fahreignung könnte dann erst bei Vorliegen eines mind. 6-monatigen Cannabisabstinenznachweises im Rah- men einer verkehrsmedizinischen Neubeurteilung geprüft werden (ange- fochtener Entscheid, Erw. III/3b). Aufgrund der Missachtung der bestehenden Cannabisabstinenzauflage müsse beim Beschwerdeführer somit im Sinne einer Gesamtbeurteilung al- ler Umstände von einer relevanten Kontrollminderung bezüglich des Can- nabiskonsums ausgegangen werden. Die Fahreignung des Beschwerde- führers sei daher zu verneinen und der Führerausweis zu entziehen. Die vom Strassenverkehrsamt für die Wiedererteilung vorausgesetzten Bedin- gungen gemäss der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2021 seien sachgerecht und verhältnismässig und würden sich auf die entspre- chenden Empfehlungen im nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten vom 23. April 2020 stützen. Weniger einschneidende Massnahmen, wie etwa die Belassung des Führerausweises unter Auflagen, würden sich in Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände als nicht sachgerecht bzw. mit dem gewichtigen Interesse der Sicherheit im Strassenverkehr als nicht vereinbar erweisen (angefochtener Entscheid, Erw. III/3c). 6.2. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die vor- liegend positive Urinprobe nicht im Zusammenhang mit einem Lenken ei- nes Fahrzeugs stehe. Vielmehr werde dem Beschwerdeführer ein einmali- ger Konsum von THC-reichem Cannabis ausserhalb des Strassenverkehrs - 16 - vorgeworfen. Der Grenzwert sei nur gerade um 27 µg/L überschritten wor- den, sprich um lediglich 50 % des Zulässigen. Mit diesem Wert wäre Auto- fahren noch immer erlaubt gewesen. Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG sei damit von vornherein nicht einschlägig. Eine gesetzliche Vermutung, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hervorgeru- fen hätte, liege nicht vor. Gemäss dem Gutachten vom 23. April 2020 wür- den beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Cannabisabhän- gigkeit gemäss ICD-10 vorliegen. Vielmehr sei aus verkehrsmedizinischer Sicht von einer eingeleiteten Verhaltensänderung auszugehen. Dass diese Einschätzung vor rund zwei Jahren korrekt gewesen sei, ergehe insbeson- dere aus den bis heute im Recht liegenden negativen Urinproben. Selbst wenn die eine strittige Urinprobe vom 19. August 2021 tatsächlich auf einen THC-reichen Cannabiskonsum zurückzuführen wäre – was bestritten werde – würde dieses Analyseresultat keine hinreichende Grundlage dar- stellen, an der Fahreignung ernsthaft zu zweifeln. Eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in einem akuten Rauschzustand ein Fahrzeug lenken könnte, sei deshalb nicht ansatzweise erkennbar. Nach heutiger Aktenlage würden keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwer- deführer andere Verkehrsteilnehmer als Folge einer allfälligen fehlenden Fahreignung in erhöhten Mass gefährden würde, wenn er wieder zum Ver- kehr zugelassen würde. So seien die in der Verfügung vom 10. September 2021 geforderten sieben Urinproben allesamt negativ abgegeben worden. Aus diesem Grund stelle der Sicherungsentzug, auch wenn er bloss provi- sorisch erfolge, einen erheblichen Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Beschwerdeführers dar, dessen unmittelbaren Folgen weit einschnei- dender seien als die theoretisch mögliche Gefährdung von anderen Ver- kehrsteilnehmern. Der verfügte Sicherungsentzug sei deshalb als unver- hältnismässig zu qualifizieren (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9 f.). 6.3. Wie bereits ausgeführt, können Ausweise und Bewilligungen gemäss Art. 16 Abs. 1 Teilsatz 2 SVG entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet wer- den. Nach Art. 17 Abs. 5 SVG ist der Ausweis wieder zu entziehen, wenn die betroffene Person die Auflagen missachtet oder sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen missbraucht. Art. 17 Abs. 5 SVG sieht somit ausdrücklich vor, dass bei Missachtung einer Auflage der Führerausweis wieder zu entziehen ist. Ein Fahren unter dem Einfluss von Betäubungs- mitteln oder ein anderer Verstoss gegen eine Verkehrsregel wird hierfür nicht vorausgesetzt. Der erneute Sicherungsentzug bezweckt, die zu be- fürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch eine ungeeignete fahrzeugführende Person in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft gerade nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die feh- lende Fahreignung an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_362/2020 vom - 17 - 14. Juni 2021, Erw. 2.7.2). Vermag die betroffene Person die mit der Wie- dererteilung des Führerausweises auferlegte kontrollierte Abstinenz nicht einzuhalten, ist ihr der Ausweis in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 SVG wie- der zu entziehen, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Ab- klärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig sind (RÜTSCHE/W EBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 36 zu Art. 17 SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018, Erw. 6.1). Vorliegend ist die Fahreignung des Beschwerdeführers zu verneinen, weil nachgewiesen werden konnte, dass er Cannabis während der Geltungs- dauer der Cannabisabstinenzauflage konsumiert hat und die Auflage somit nicht einzuhalten vermochte. Aufgrund des belegten Verstosses gegen die rechtskräftig verfügte Auflage der Cannabisabstinenz ist der Sicherungs- entzug des Führerausweises somit rechtmässig. Das Vorbringen des Be- schwerdeführers, die positive Urinprobe stehe nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeugs und es werde ihm stattdessen ein Konsum von THC-reichem Cannabis ausserhalb des Strassenverkehrs vorgewor- fen, verfängt nicht, da ein Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss keine Vo- raussetzung dafür darstellt, damit der Führerausweis nach Art. 17 Abs. 5 SVG wieder entzogen werden kann. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, in- wiefern der Führerausweisentzug aus anderen Gründen nicht verhältnis- mässig sein soll. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es würde bei ihm keine Cannabisabhängigkeit vorliegen und die in der Verfügung vom 10. September 2021 verlangten sieben Urinproben seien allesamt ne- gativ abgegeben worden, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. So liegt mittlerweile das ebenfalls mit Verfügung vom 10. September 2021 geforderte verkehrsmedizinische Gutachten vom 14. Juli 2022 vor, welches festhält, dass das im Rahmen der verkehrsmedizinischen Unter- suchung zusätzlich durchgeführte Urin-Screening vom 12. Mai 2022 in Be- zug auf Cannabis ein positives Resultat ergeben habe. Bei der beweiskräf- tigen Bestätigungsanalyse sei der Nachweis von THC-COOH erfolgt, was eine Cannabisaufnahme belege und somit in konkretem Widerspruch zu der anamnestisch mitgeteilten Cannabisabstinenz (seit dem Jahr 2019) und ausschliesslichem CBD-Konsum stehe. Bei gesamthafter Betrachtung der erwähnten Befunde und Feststellungen sei beim Beschwerdeführer aus verkehrsmedizinsicher Sicht aktuell von einer beweiskräftig nachgewiese- nen Cannabisaufnahme auszugehen, weswegen derzeit noch nicht von ei- ner hinreichenden bzw. längerfristigen Stabilität betreffend Cannabisabsti- nenz ausgegangen werden könne. Unter Berücksichtigung der Cannabis- vorgeschichte lasse sich die Fahreignung des Beschwerdeführers aus ver- kehrsmedizinischer Sicht somit aktuell klar nicht befürworten (vgl. Gutach- ten vom 14. Juli 2022, S. 6 f.). Unter diesen Umständen bleibt für ein Ab- sehen von einem Sicherungsentzug aufgrund der Verkehrssicherheit oh- nehin kein Raum. Die verfügten Bedingungen für die Wiedererteilung des - 18 - Führerausweises stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Diese ent- sprechen der nachvollziehbaren Empfehlung im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 23. April 2020, womit auch die Wiedererteilungsbedingun- gen sowohl recht- als auch verhältnismässig sind. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf die erwähnten Erkenntnisse zu Recht zum Schluss kam, der Beschwerdefüh- rer habe die am 28. Mai 2020 verfügte Auflage der Cannabisabstinenz nicht eingehalten. Dementsprechend erweisen sich die Anordnung des erneuten Führerausweisentzugs und der Wiedererteilungsbedingungen als sachlich gerechtfertigt und angemessen. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 346.00, gesamthaft Fr. 1'846.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 19 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG). Aarau, 1. November 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Bauhofer Lang