2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 13 - von Fr. 224.00, gesamthaft Fr. 2'224.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat die Einwohnergemeinde Q. (Gemeinderat) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten