Eine entsprechende Diskussion über regulatorische Vorgaben ist in erster Linie unter Verkehrsfachleuten zu führen und nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit aufzeigen. Ein gerichtlicher Augenschein kann schliesslich nicht dazu dienen, radargestützte Verkehrsbeobachtungen auf der X-Strasse zu überprüfen. Somit ist der Verfahrensantrag auf Durchführung eines Augenscheins abzuweisen. Weitere Unterlagen sind mangels Entscheidrelevanz nicht einzuholen und eine Parteibefragung ist nicht vorzunehmen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.