Bei diesem Ergebnis ist in antizipierter Beweiswürdigung auf einen Augenschein zu verzichten (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3). Eine Sichtfeldnachmessung ist nicht erforderlich. Ob die jeweiligen Vorgaben der VSS-Norm 40 273a und des "Merkblatts Sicht im Strassenraum" eingehalten sind, ergibt sich hinreichend klar aus den Akten. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers zielt im Wesentlichen darauf ab, bei aufgehobenen Vortritten die Festlegung des Beobachtungspunkts in Frage zu stellen. Eine entsprechende Diskussion über regulatorische Vorgaben ist in erster Linie unter Verkehrsfachleuten zu führen und nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit aufzeigen.