4. Somit lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die Aufhebung des Rechtsvortritts beim Knoten X-Strasse/R. bestätigte. Dabei konnte sie sich auf die Strassen- und Verkehrsverhältnisse sowie auf Gründe der Verkehrssicherheit abstützen. Im Hinblick auf die angeordnete Signalisation "Kein Vortritt" kann ihr keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots - 12 - vorgeworfen werden. Die Einwände des Beschwerdeführers zu einem ungenügenden Sichtfeld treffen ebenfalls nicht zu.