3.3.3. Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, in linker Richtung werde das Sichtfeld durch die bestehende Lärmschutzwand beeinträchtigt. Das Sichtfeld ist die Fläche zwischen den Sichtlinien und den Achsen der vortrittsberechtigten Fahrstreifen (VSS-Norm 40 273a, Ziffer 7 [Akten Regierungsrat 11, Beilage 1]). Die Sichtlinien sind Geraden, welche den Beobachtungspunkt mit den Fahrzeugen verbinden (VSS-Norm 40 273a, Ziffer 6 [Akten Regierungsrat 11, Beilage 1]). Aus der Fotodokumentation in den Akten ergibt sich, dass die Sichtlinie weder bei Motorwagen noch bei Fahrrädern beeinträchtigt ist (Akten Regierungsrat 11, Beilage 5).