3.3.2. Die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn; 6.13) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Kein Vortritt" (3.02) gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt (Art. 36 Abs. 2 SSV) zu gewähren. Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie nicht überragen (Art. 75 Abs. 3 SSV).