dabei unterscheidet es nicht zwischen neuen Projekten und bestehenden Knoten (S. 2 f.; vgl. auch die dazugehörigen Erläuterungen "Sicht im Strassenraum" des BVU, S. 11 f., 15). Sichtzonen im Sinne von § 42 BauV sind Flächen von anstossenden Grundstücken, in denen aus Gründen der Verkehrssicherheit ein sichtbehinderungsfreier Raum gewahrt werden muss (RRB Nr. 2022-001020 vom 24. August 2022, Erw. 2.1).