3.3. 3.3.1. Die Gemeindestrasse R. mündet in eine Strasse mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von über 2'000 ein. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvortritts liegen vor: Die für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erforderliche Knotensichtweite von 60 m kann in beiden Richtungen eingehalten werden. Der massgebliche Beobachtungspunkt weist eine Beobachtungsdistanz von 2.50 m auf (Akten Regierungsrat 11, Beilagen 2 und 5). Diese entspricht den Mindestvorgaben der VSS-Norm 40 273a (Akten Regierungsrat 11, Beilage 1). Dort wird zwar für neue Projekte innerorts eine Beobachtungsdistanz von 3.0 m empfohlen;