Die ungenügenden Sichtverhältnisse erforderten, dass der Rechtsvortritt beim Knoten X-Strasse/R. beibehalten werde. Den auf der X- Strasse in Richtung Dorfkern Fahrenden könne signalisiert werden, dass vom R. einbiegende Fahrzeuge vortrittsberechtigt seien; ein Unfallrisiko werde damit nahezu ausgeschlossen. Die Lärmschutzwand entlang der X- Strasse beeinträchtige das Sichtfeld und rechtfertige keine neue Signalisation. 3.2. Das BVU entgegnet in der Beschwerdeantwort, anlässlich seiner Nachmessungen habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit deutlichem Abstand zum Fahrbahnrand der K aaa platziert, vermutlich nicht mit der - 10 -