Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Handhabung von Signalisationsvorschriften oder eine entsprechende behördliche Praxis im Bereich der Verkehrsanordnungen. Rückschlüsse darauf können insbesondere nicht aus der Signalisation bei der Einmündung der W- Strasse in die V-Strasse in S. gezogen werden (Beschwerdebeilage 7; Duplikbeilagen). Abgesehen von der erwähnten Materialisierung (vgl. vorne Erw. 2.4) bestehen weitere Unterschiede wie die Nähe zu einer Schulanlage, eine Tempo-30-Zone und ein Fahrverbot. Auf einen "Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht" kann sich der Beschwerdeführer somit nicht berufen.