Die Behörde verspricht sich an den betreffenden Stellen mit einer höheren Fussgängerfrequenz und in der Nähe zum Schulareal eine höhere Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden. Die betreffende Situation ist nur beschränkt vergleichbar mit dem periphereren Knoten X-Strasse/ -9- R.. Eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit ist unter diesen Umständen nicht erkennbar.