Der Beschwerdeführer verweist auf unterschiedliche Handhabungen des Vortrittsrechts bei den Knoten X-Strasse/Y-Strasse und X-Strasse/Z- Strasse. Bei den betreffenden Kreuzungen wird der Rechtsvortritt jeweils beibehalten, markiert und mit dem Signal 3.06 "Verzweigung mit Rechtsvortritt" versehen (Beschwerdeantwort, S. 2). Vom BVU erwähnte Unterschiede zwischen dem Knoten X-Strasse/R. und jenen im Dorfzentrum können unterschiedliche Signalisationen rechtfertigen. Die Behörde verspricht sich an den betreffenden Stellen mit einer höheren Fussgängerfrequenz und in der Nähe zum Schulareal eine höhere Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden.