Im Rahmen der Rechtsanwendung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten müssen sich Ungleichbehandlungen vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_323/2010 vom 4. November 2010, Erw. 5.2). Beurteilungsspielräume des Gesetzes müssen von den zuständigen Behörden rechtsgleich ausgeübt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2019 vom 12. Februar 2020, Erw. 4).