Im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit ist schliesslich relevant, dass beim Knoten X-Strasse/R. entlang der asphaltierten X-Strasse Pflastersteine verlaufen (Beschwerdebeilage 8). Diese vermitteln einen Eindruck von Kontinuität, was die Wahrnehmbarkeit des Rechtsvortritts für Fahrzeuge auf der X-Strasse erschwert (vgl. VSS-Norm 40 273a, Ziff. 17.2 [Akten Regierungsrat 11, Beilage 1]). Die betreffende Materialisierung spricht daher für die Aufhebung des Rechtsvortritts. Die vom Beschwerdeführer fotografierten Referenzknoten verfügen über keine vergleichbare, der Fahrbahn entlang verlaufende Linienführung (Beschwerdebeilage 7).