2.4. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auch mit der Verkehrssicherheit begründet (vgl. Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). In diesem Kontext nahm sie auf Verkehrsbeobachtungen im Juni 2021 bei den Knoten X-Strasse/Y-Strasse und X- Strasse/Z-Strasse Bezug. Unter Hinweis auf erfasste Reaktionen und festgestellte Missachtungen des dortigen Vortrittsrechts erwog sie, dieses entspreche nicht der gelebten Realität und stehe offenbar im Widerspruch zur mehrheitlichen Überzeugung der Verkehrsteilnehmenden (angefochtener Entscheid, Erw.