Sie ist rund 5,6 m breit, nicht richtungsgetrennt und verfügt über kein Trottoir (angefochtener Entscheid, Erw. 2.1). Diese Begebenheiten zeigen die unterschiedlichen Kapazitäten und Frequenzen der X-Strasse und des R. klar auf. In dieser Hinsicht ist der betreffende Knoten geeignet, um den gesetzlichen Rechtsvortritt bei Nebenstrassen aufzuheben.