gerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen ist (vgl. vorne Erw. I/4; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2003.00095 vom 19. Juni 2003, Erw. 2c/bb). Die Behörde ist bei der Ermessensausübung aber an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409 mit Hinweisen).