Ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des gesetzlichen Rechtsvortritts bei Nebenstrassen vorliegen, kann das Verwaltungsgericht auf die Sachverhaltsfeststellung und Rechtsverletzungen hin prüfen (vgl. vorne Erw. I/4). Demgegenüber besteht – wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind – hinsichtlich der zu verfügenden Verkehrsanordnungen ein Rechtsfolgeermessen der anordnenden Behörde, dessen Ausübung der -7-