2.3. 2.3.1. Treffen Nebenstrassen zusammen, kann die Behörde mit den Signalen "Stop" oder "Kein Vortritt" (3.02) eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich, wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammentreffen (Art. 109 Abs. 4 Satz 1 SSV).