Eine Aufhebung des Rechtsvortritts bei der Einmündung der W-Strasse wäre zu prüfen, "ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht" bestehe aber nicht. Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) und die VSS-Norm 40 273a setzten voraus, dass vortrittsbelastete Fahrzeuglenker ihre Geschwindigkeit anpassten bzw. zur Gewährung des Rechtsvortritts Bremsbereitschaft erstellten. Bei den Einmündungen der Y-Strasse und Z-Strasse seien im Juni 2021 auf der X-Strasse die Anzahl Fahrzeuge und die gefahrene Geschwindigkeit erhoben worden.