Eine belastbare statistische Auswertung liege nicht vor, zumal nicht beurteilt werden könne, ob die erfassten Fahrzeugführenden jeweils Bremsbereitschaft erstellt hätten. Ohnehin könne es nicht angehen, allfälliges automobilistisches Fehlverhalten nachträglich mit einer Verkehrsanordnung zu legitimieren. Dass die neue Verkehrsanordnung zu schnellerem Fahren verleite, habe die Vorinstanz damit entkräftet, vom R. auf die X-Strasse einbiegende Fahrzeuge würden frühzeitig gesehen, so dass bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h rechtzeitig angehalten werden könnte. Dieses Argument spreche aber für die Beibehaltung des Rechtsvortritts.