Dadurch werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Nicht anders verhalte es sich in Bezug auf den Rechtsvortritt bei der Einmündung der W-Strasse in die V-Strasse in S.. Soweit die Vorinstanz ausführe, Verkehrsbeobachtungen zur Beachtung des Rechtsvortritts bei den Knoten X-Strasse/Y-Strasse und X-Strasse/Z- Strasse seien auf die vorliegende Situation übertragbar, werde nicht belegt, worauf die betreffenden Beobachtungen beruhten. Eine belastbare statistische Auswertung liege nicht vor, zumal nicht beurteilt werden könne, ob die erfassten Fahrzeugführenden jeweils Bremsbereitschaft erstellt hätten.