Die Vorinstanz ist auch nicht davon ausgegangen, der Strassenname könnte Verkehrsteilnehmende zur Annahme einer Vortrittsberechtigung verleiten. Insofern wirft der Beschwerdeführer dem Regierungsrat zu Unrecht vor, dieser habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder suggeriert, bereits die Namensbezeichnung der Kantonsstrasse indiziere einen aufgehobenen Vortritt.