Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid nochmals klargestellt: "Bei der durch Q. führenden Kantonsstrasse aaa, welche den Namen "X-Strasse" trägt, handelt es sich nicht um eine mit dem Signal "Hauptstrasse" (3.03) gekennzeichnete, vortrittsberechtigte Strasse, das heisst, die in sie einmündenden Strassen sind bisher vortrittsberechtigt." (angefochtener Entscheid, Erw. 1). Die Vorinstanz ist auch nicht davon ausgegangen, der Strassenname könnte Verkehrsteilnehmende zur Annahme einer Vortrittsberechtigung verleiten.