1.2. Der Vorwurf des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Unter den Verfahrensparteien war zu jedem Zeitpunkt unbestritten, dass es sich bei der X- Strasse in Q. (K aaa) um keine Hauptstrasse im Sinne von Art. 1 Abs. 7 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) handelt (Akten BVU 11 f.; Akten Regierungsrat 14). Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid nochmals klargestellt: