2. Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Entsprechend dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss wird der Rechtsvortritt beim Knoten X-Strasse/R. in Q. durch die Signalisation "Kein Vortritt" ersetzt. Der Beschwerdeführer ist Anwohner des R.. Hierbei handelt es sich um eine Sackgasse, die in die X-Strasse einmündet. Als regelmässiger Benutzer der betroffenen Strasse ist der Beschwerdeführer durch die neue Verkehrsanordnung beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.455 vom 20. Juni 2019, Erw. II/2.2.2).