I. 1. Gegen Verkehrsanordnungen kann jeder Betroffene innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug -4-