3. Das BVU, Abteilung Tiefbau, nahm am 20. Juli 2022 im Namen des Regierungsrats Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. 4. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 30. September 2022 an seinen Anträgen fest, das BVU, Abteilung Tiefbau, in der Duplik vom 1. November 2022 ebenfalls. 5. Die Einwohnergemeinde Q. liess sich nicht vernehmen. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 1. März 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: