2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 185.80, insgesamt Fr. 1'685.80, werden dem Beschwerdeführer A. auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– hat er noch Fr. 185.80 zu bezahlen. -3- 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. C. 1. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A. am 24. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte: