Soweit der Beschwerdeführer mit Aufnahmen und Plänen darzulegen versucht, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht "innerorts" bzw. nicht in dicht bebautem Gebiet erfolgte, richten sich seine Einwände gegen die Zulässigkeit des Führerausweisentzugs. Auf den Führerausweisentzug als solchen und die Entzugsdauer kann indessen im Beschwerdeverfahren gegen den Vollstreckungsentscheid nicht zurückgekommen werden. Das vorliegende Verfahren hat einzig die Modalitäten des Vollzugs, insbesondere die Festlegung des Vollzugsbeginns, zum Gegenstand. Ohnehin nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ist die erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers.