Die zu vollstreckende Anordnung kann grundsätzlich nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden (TOBIAS JAAG, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 30 N 80; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.180 vom 23. Juli 2019, Erw. I/2). Soweit der Beschwerdeführer mit Aufnahmen und Plänen darzulegen versucht, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht "innerorts" bzw. nicht in dicht bebautem Gebiet erfolgte, richten sich seine Einwände gegen die Zulässigkeit des Führerausweisentzugs.