2. Der Beschwerdeführer stellt kein ausdrückliches Rechtsbegehren. Er argumentiert im Wesentlichen damit, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht "innerorts" bzw. nicht in dicht besiedeltem Gebiet erfolgt. Weiter verwehrt er sich gegen die strafrechtliche Verurteilung und bringt schliesslich generelle Kritik an Verkehrsbussen sowie an der Justiz an (Eingaben vom 21. Januar und vom 17. März 2022). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er in sämtlichen Eingaben um Durchführung einer Augenscheinsverhandlung in B. (BL), d.h. am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung.