C. 1. Der instruierende Verwaltungsrichter wies den Beschwerdeführer im Schreiben vom 10. März 2022 darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide weder eine Überprüfung des Führerausweisentzugs als solchen noch eine Überprüfung der Entzugsdauer erfolgt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, die Beschwerde mit reduzierten Verfahrenskosten zurückzuziehen. 2. In der Eingabe vom 17. März 2022 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4-