Der instruierende Verwaltungsrichter hielt in der Verfügung vom 3. Februar 2022 fest, dass der Kostenvorschuss unabhängig von allfälligen Beweisanordnungen zu bezahlen sei, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist. In der Eingabe vom 14. Februar 2022 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag, es sei am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Augenscheinsverhandlung durchzuführen. 4. Das Strassenverkehrsamt hat am 7. März 2022 die Akten eingereicht, auf eine Stellungnahme verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.