B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 13. Januar 2022 wehrte sich A. mit Eingabe vom 21. Januar 2022 beim Leiter Warnungsentzüge. 2. Das Strassenverkehrsamt überwies die Eingabe vom 21. Januar 2022 am 24. Januar 2022 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht. Die Eingabe wurde als Beschwerde gegen einen Vollstreckungsentscheid entgegengenommen. -3- 3. Am 1. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, er werde den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 800.00 erst bezahlen, wenn eine Zusage vorliege, dass am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Augenscheinsverhandlung stattfinde.