Die von A. erhobene Beschwerde wies das Departement Volkwirtschaft und Inneres (DVI) mit Entscheid vom 19. Juni 2020 ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 4. Januar 2021, indem es die Beschwerde von A. abwies, soweit es darauf eintrat. Dagegen gelangte dieser vergeblich ans Bundesgericht, das seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 11. November 2021 abwies, soweit es darauf eintrat. 3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 setzte das Strassenverkehrsamt den Vollzug des Führerausweisentzugs wie folgt neu fest: Dauer: 3 Monate ab: 11.03.2022 bis und mit: 10.06.2022