b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'700.- sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 155.10, zusammen Fr. 1'855.10, werden zu zwei Dritteln mit Fr. 1'236.75 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Rückforderung, zulasten der Staatskasse. Im übrigen Umfang werden die Kosten vorbehaltlos auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.