4.2. Für das Honorar der unentgeltlichen Vertretung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. In Verfahren, die keinen bestimmbaren Streitwert aufweisen, gelten die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. sinngemäss (§ 8a Abs. 3 AnwT). Danach beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Kostennote vom 7. Dezember 2022 einen Betrag von Fr. 2'006.80 geltend (inklusive Auslagen und MwSt.). Diese Forderung erweist sich ohne Weiteres als gerechtfertigt.